Was ist ein Vermächtnis (§ 1939 BGB)?
Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung von Vermögenswerten an eine Person, die durch Testament oder Erbvertrag erfolgt, ohne dass diese Person zum Erben wird. Der Vermächtnisnehmer erhält nur einen Forderungsanspruch auf die zugewendeten Werte, nicht jedoch das Erbe selbst. Das bedeutet, der Vermächtnisnehmer hat das Recht, vom Beschwerten (meist der Erbe) die Erfüllung des Vermächtnisses zu verlangen, etwa die Übergabe eines bestimmten Gegenstands oder das Unterlassen einer Handlung. Der Beschwerte ist verpflichtet, diese Forderung zu erfüllen, solange es möglich ist. Auch ein indirekter Vorteil kann als Vermögensvorteil gelten.
Der schuldrechtliche Anspruch des Vermächtnisnehmers
Das Vermächtnis wird durch die §§ 1939 und 2147-2191 BGB geregelt. Es handelt sich dabei um ein einseitiges Schuldverhältnis, bei dem der Vermächtnisnehmer und der Beschwerte die einzigen Parteien sind. Sollte der Beschwerte das Vermächtnis nicht rechtzeitig erfüllen, greifen die Verzugsregeln des BGB (§ 286). Wenn ein Termin zur Erfüllung genannt wird, wie z. B. „drei Monate nach dem Erbfall“, kann der Verzug ohne Mahnung eintreten.
Wenn die Erfüllung des Vermächtnisses von Anfang an unmöglich ist oder gegen geltendes Recht verstößt, wird das Vermächtnis nach § 2171 BGB für ungültig erklärt. Wenn der Beschwerte das Vermächtnis nicht ordnungsgemäß erfüllt, haftet er mit seinem Privatvermögen, nicht nur mit dem Nachlass. Dies gilt auch bei einem Haupt- und Untervermächtnis. Änderungen der Geschäftsgrundlage kommen nicht zur Anwendung.
Das Vermächtnis im Nachlassverfahren
Im Nachlassverfahren wird das Vermächtnis normalerweise nicht im Erbschein eingetragen, außer es handelt sich um ein Vorausvermächtnis oder es bestehen besondere gesetzliche Regelungen. Der Vermächtnisnehmer gilt gemäß § 348 FamFG als Beteiligter im Verfahren zur Eröffnung des Testaments und muss vom Nachlassgericht benachrichtigt werden. Im Erbschein Verfahren hat der Vermächtnisnehmer jedoch keine Beschwerderechte, außer in speziellen Fällen.
Abgrenzung zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung
- Vermächtnis oder Erbe?
Oft kommt es zu Verwirrung, wenn im Testament unklar zwischen Vermächtnis und Erbeinsetzung unterschieden wird. Entscheidend ist, ob der Erblasser einen einzelnen Gegenstand oder das gesamte Vermögen zuwendet. Eine Zuwendung des gesamten Vermögens oder eines Teils davon führt zur Erbeinsetzung und damit zur Übertragung des gesamten Erbes. Wird jedoch nur ein einzelner Gegenstand zugewendet, handelt es sich meist um ein Vermächtnis.
- Auslegungsregeln nach § 2087 BGB
Das BGB bietet klare Auslegungsregeln, um zu entscheiden, ob es sich bei einer Zuwendung um eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis handelt. § 2087 Abs. 1 BGB legt fest, dass eine Zuwendung des gesamten Vermögens oder eines Teils als Erbeinsetzung gilt. Andererseits stellt § 2087 Abs. 2 BGB klar, dass die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands im Zweifelsfall als Vermächtnis gilt, selbst wenn der Begriff „Erbe“ verwendet wird.