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Nachlasspfleger kann Erbschaft für unbekannte Erben nicht ausschlagen: BGH stärkt höchstpersönlichen Charakter der Ausschlagungsentscheidung

Zusammenfassung:

In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass ein Nachlasspfleger nicht für unbekannte Erben eine dem Erblasser angefallene Erbschaft ausschlagen kann. Das Recht zur Erbausschlagung ist nach Auffassung des BGH ein höchstpersönliches Recht, das allein dem Erben oder seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, zusteht. Der Nachlasspfleger hat lediglich die Aufgabe, den Nachlass für den eigentlichen Erben zu sichern und zu erhalten, und ist nicht befugt, Entscheidungen darüber zu treffen, wer letztendlich den Nachlass erbt.

 

Sachverhalt:

Die Entscheidung des BGH basiert auf dem Grundsatz, dass die Erbausschlagung eine persönliche Entscheidung ist, die nicht von einem Dritten, wie einem Nachlasspfleger, getroffen werden sollte. Dies liegt daran, dass die Entscheidung, ob eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll, oft nicht nur aus finanziellen Erwägungen getroffen wird. Bei Erben können auch persönliche Faktoren eine Rolle spielen, wie z. B. ihre Beziehung zum Erblasser oder den Ruf des Verstorbenen.

Der BGH wies ferner darauf hin, dass der Nachlasspfleger den Nachlass bereits vor Gläubigern des (überschuldeten) Unternachlasses schützen könne, indem er die Einrede der Dürftigkeit gemäß §§ 1990, 1991 BGB erhebe oder sich auf den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 780 Abs. 1 ZPO berufe. Sollten durch diese Tätigkeiten des Nachlasspflegers höhere Kosten entstehen als durch eine Erbausschlagung, seien diese Kosten vom Nachlass zu tragen. Die bloße Möglichkeit einer höheren Kostenbelastung rechtfertigte es nicht, dem Nachlasspfleger die Befugnis einzuräumen, an Stelle des Erben oder Erbeserben eine Ausschlagung vorzunehmen.

Die Entscheidung des BGH ist eine willkommene Klarstellung der Rechtslage und sollte dazu beitragen, die Rechte der Erben zu schützen. Sie erinnert auch daran, dass die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft eine höchst persönliche Entscheidung ist, die nicht leichtfertig getroffen werden sollte.

 

Praxisrelevanz:

Diese Entscheidung ist ein starkes Votum für den höchstpersönlichen Charakter des Ausschlagungsrechts der Erben bzw. Erbeserben und fügt sich nahtlos in die bisherige Rechtsprechung ein. In vielen anderen Zusammenhängen hat der BGH immer wieder auf den Charakter des Ausschlagungsrechts als persönliche Entscheidung der Erben hingewiesen, der nicht nur materielle sondern auch sehr subjektive Motiven zugrunde liegen können. Würde – wie in diesem Fall von der Rechtsbeschwerde gewünscht – dieses Recht an vom Staat bestellte Amtsinhaber delegiert, so würde dieses auf rein materielle Grundlagen reduziert. Im Falle eines überschuldeten Nachlasses wäre die Ausschlagung dann fast zwangsläufig die Folge. Der Senat hat in seiner ausführlichen und überzeugenden Begründung aber dargelegt, dass bereits der Gesetzgeber das Ausschlagungsrecht durch diverse Vorschriften so ausgestaltet hat, dass der Erbe bzw. Erbeserbe und, wenn dieser geschäftsunfähig sein sollte, der ihn umfassend vertretende Betreuer dieses nach seinem Gutdünken ausüben kann.

 

Handlungsempfehlung:

Wenn Sie Erbe sind und erwägen, eine Erbschaft auszuschlagen, sollten Sie unbedingt Rechtsberatung in Anspruch nehmen, um Ihre Möglichkeiten zu besprechen. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen Ihrer Entscheidung zu verstehen und Sie auch bei der Durchführung der Erbausschlagung unterstützen.

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