Hinweis: Die Bundesregierung hat am 14.11.2024 ein Gesetz zur Änderung der in NRW gültigen Höfeordnung (HöfeO) beschlossen. Neben einigen redaktionellen Änderungen wurde vor allem die Berechnung des Hofeswertes gemäß § 12 HöfeO, welcher insbesondere für die Abfindung von Nicht-Hoferben entscheidend ist, reformiert. Mit Wirkung ab dem 01.01.2025 entspricht der Hofeswert 60 % des Grundsteuerwertes, welcher zuletzt für den Betrieb festgesetzt wurde. Der bisherige Einheitswert ist künftig nicht mehr maßgeblich. Dies kann zu einem nicht unerheblichen Anstieg der Abfindungen für Hofübertragungen ab dem 01.01.2025 führen.
Für eine Beratung hinsichtlich der lebzeitigen Hofübertragung oder der Erstellung eines Testaments / Erbvertrages mit Hoferbeneinsetzung vereinbaren Sie gerne einen Termin mit uns.