Erbe und Testament: Gericht erteilt Testamentsvollstreckerzeugnis
Sachverhalt
Eine Frau, die zuletzt in Südafrika gelebt hatte, verfasste zwei Testamente. Im ersten Testament aus dem Jahr 2006 setzte sie ihre Nichten als Erben für ihr Vermögen in Deutschland ein. In einem zweiten Testament aus dem Jahr 2011 ernannte sie einen Bekannten zum “Executor” und regelte den gesamten Nachlass, ohne eine Beschränkung auf das Vermögen in Deutschland vorzunehmen.
Nach dem Tod der Frau beantragte der Bekannte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für das in Deutschland befindliche Vermögen. Die Nichten widersprachen dem Antrag.
Entscheidung
Das Gericht entschied, dass dem Bekannten ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen ist. Die Erblasserin habe ihn wirksam zum Testamentsvollstrecker eingesetzt. Das gelte auch für das in Deutschland befindliche Vermögen, da die Erblasserin im Testament keine Beschränkung auf das Vermögen in einem bestimmten Land vorgenommen habe.
Praxishinweis
Die Entscheidung des Gerichts ist umstritten. Denn ein „Executor“ kann nicht ohne weiteres mit einem Testamentsvollstrecker gleichgesetzt werden. Der “Executor” ist vielmehr ein treuhänderischer Gesamtrechtsnachfolger, der den Nachlass verwaltet. In einem solchen Fall ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung nach deutschem Recht nicht möglich.
Fazit
Die Entscheidung des Gerichts zeigt die Schwierigkeiten, die bei der Abwicklung von Erbschaften mit Auslandsbezug auftreten können. Es ist wichtig, sich im Einzelfall von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, um die rechtlichen Folgen eines Testaments zu klären.