Wer erbt?
Wenn eine Person stirbt, stellt sich die Frage nach der Erbfolge. Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, wird die Erbschaft dadurch geregelt. Ohne eine solche Verfügung tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. 

Erbschaft annehmen oder ausschlagen?
Ein Erbe kann das Erbe annehmen oder ausschlagen. Wer den Nachlass nutzt oder Forderungen daraus stellt, nimmt das Erbe automatisch an. Wird die Ausschlagungsfrist nicht genutzt, gilt das Erbe ebenfalls als angenommen. 

Wie funktioniert die Ausschlagung? 

Frist:
Die Ausschlagung muss innerhalb von
6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erklärt werden. Befand sich der Erbe oder der Erblasser im Ausland, verlängert sich die Frist auf 6 Monate.

Form:
Die Erklärung muss
persönlich vor dem Nachlassgericht oder über einen Notar erfolgen. Eine einfache schriftliche Mitteilung reicht nicht aus. 

Minderjährige Erben:
Sind Erben
minderjährig oder beschränkt geschäftsfähig, müssen ihre gesetzlichen Vertreter (z. B. Eltern oder Betreuer) die Ausschlagung erklären. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen beide Elternteile zustimmen. In manchen Fällen ist eine Gerichtsgenehmigung erforderlich. 

Welche Folgen hat die Ausschlagung?
Ein Erbe, der ausschlägt, wird behandelt, als hätte er nie geerbt. Die Erbschaft geht an den nächstberufenen Erben über. Gibt es keine weiteren Erben, fällt das Erbe an das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt lebte. 

Kann man die Entscheidung rückgängig machen?
Ja, eine Anfechtung ist möglich, wenn ein Irrtum über den Nachlass vorliegt (z. B. unerwartete Schulden oder ein übersehener Wert). Die Anfechtungsfrist beträgt 6 Wochen. Die Anfechtung muss beim Nachlassgericht oder über einen Notar erfolgen. Wer unsicher ist, sollte sich rechtlich beraten lassen.

Welche Kosten entstehen? 

Mindestgebühr:
30 € pro Beurkundung – auch wenn kein Vermögen vorhanden ist.
 

Höhere Gebühren:
Falls ein positiver Nachlass besteht, richtet sich die Gebühr nach dem
Wert des Erbes.

Kostenübernahme:
Die Antragsteller tragen die
Kosten selbst. Sind mehrere Erben beteiligt, teilen sie sich die Gebühren bei gleichzeitiger Antragstellung. 

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